Aug 11, 2024 | Allgemein
Bochsler-Treuhand-GmbHMitarbeiterbeteiligung: Unternehmerische Verantwortung als Schlüssel zur Motivation und langfristigem Erfolg
Mitarbeiterbeteiligungsprogramme sind mehr als nur ein Mittel zur Steigerung der Motivation. Sie tragen entscheidend dazu bei, Mitarbeiter stärker in die unternehmerische Verantwortung einzubinden – unabhängig von der Grösse oder Rechtsform des Unternehmens.
Warum Mitarbeiterbeteiligung? Vielfältige Ziele und Vorteile
Unternehmen, die ihre Mitarbeiter am Erfolg beteiligen, profitieren von einer erhöhten Leistungsbereitschaft. Besonders für Start-ups ist die Einbindung der Mitarbeiter als Teilhaber attraktiv: Qualifizierte Fachkräfte sind oft bereit, ihre Gehaltsansprüche in der Anfangsphase zu reduzieren, wenn sie im Gegenzug an zukünftigen Gewinnen beteiligt werden. Darüber hinaus spielt Mitarbeiterbeteiligung eine zentrale Rolle bei der Nachfolgeplanung. Durch die frühzeitige Beteiligung von potenziellen Nachfolgern kann eine schrittweise Übergabe der Verantwortung und eine gestaffelte Finanzierung ermöglicht werden.
Verschiedene Formen der Mitarbeiterbeteiligung
Eine der gängigsten Methoden ist der „Employee Stock Option Plan“ (ESOP), bei dem Mitarbeitern das Recht eingeräumt wird, Unternehmensaktien zu einem festgelegten Preis zu erwerben. Die flexible Gestaltung dieses Modells ermöglicht es Unternehmen, die Rahmenbedingungen – wie zeitliche Aspekte und Mitspracherechte – optimal an ihre Interessen anzupassen.
Eine direkte Beteiligungsmöglichkeit bietet der „Employee Share Purchase Plan“ (ESPP), bei dem Mitarbeiter Aktien kostenlos oder zu einem vergünstigten Preis erwerben können. Dieses Modell ist besonders für Start-ups attraktiv. Allerdings müssen sich die beteiligten Mitarbeiter in einem Aktionärbindungsvertrag auf bestimmte Regeln, insbesondere für den Verkauf der Aktien, einigen.
Unechte Beteiligungen: Weitere Optionen zur Mitarbeiterbindung
Neben echten Beteiligungen gibt es auch unechte Modelle, bei denen Mitarbeiter keine Aktien erhalten, sondern nur am finanziellen Erfolg des Unternehmens beteiligt werden. Diese Beteiligung erfolgt meist in Form von Barzahlungen und bietet Unternehmen eine breite Palette an Gestaltungsmöglichkeiten, darunter stille Beteiligungen, Genussrechte oder Mitarbeiterdarlehen.
Sorgfältige Planung und umfassende Beratung
Die Einführung von Mitarbeiterbeteiligungen erfordert eine gründliche Vorbereitung. Unternehmen sollten ihre Optionen systematisch prüfen und dabei ihre langfristigen Interessen berücksichtigen. Eine sorgfältige Analyse der arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen sowie der steuerlichen Auswirkungen ist ebenfalls unerlässlich.
Durch eine gut durchdachte Mitarbeiterbeteiligung können Unternehmen nicht nur die Motivation und Bindung ihrer Mitarbeiter stärken, sondern auch die Basis für nachhaltigen Erfolg legen.
Cyberkriminalität: Eine Bedrohung für Unternehmen jeder Grösse
Die zunehmende digitale Kriminalität betrifft Unternehmen aller Grössenordnungen, und besonders kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) sind oft besonders gefährdet. Viele KMU haben Nachholbedarf bei der Cybersicherheit und sind daher attraktive Ziele für Cyberkriminelle.
Ein weitverbreiteter Irrtum: Nur Grossunternehmen sind gefährdet
Es ist ein Trugschluss zu glauben, dass Cyberkriminelle sich ausschliesslich auf grosse, zahlungskräftige Unternehmen konzentrieren. Tatsächlich zielen sie auf Schwachstellen in den Informationssystemen ab, unabhängig von der Grösse des Unternehmens. Je weniger gesichert ein System ist, desto einfacher ist es für Cyberkriminelle, Zugang zu erlangen. Daher sollte jedes Unternehmen, unabhängig von seiner Grösse, seine Risiken genau analysieren und die Sicherheit seiner IT-Systeme stärken.
Sensibilisierte Mitarbeitende sind ein Muss
Technische Schutzmassnahmen allein reichen nicht aus, um sich gegen Cyberkriminalität zu wappnen. Es ist ebenso wichtig, dass die Mitarbeitenden für die Gefahren sensibilisiert werden. Dies umfasst den sicheren Umgang mit sensiblen Daten, die Einhaltung strenger Passwortregeln, die Verwaltung von Zugriffsrechten sowie das richtige Verhalten bei verdächtigen Vorfällen wie Phishing-E-Mails oder Bedrohungen im Homeoffice.
Organisatorische Massnahmen: Risikoanalyse als Basis
Die Grundlage für effektive organisatorische Schutzmaßnahmen ist eine sorgfältige Risikoanalyse – eine Aufgabe, die in die Verantwortung der Unternehmensführung fällt. Basierend auf dieser Analyse sollten konkrete Schritte zur Beseitigung von Schwachstellen unternommen werden. Klare Verantwortlichkeiten sind dabei unerlässlich, sowohl innerhalb des Unternehmens als auch in der Zusammenarbeit mit externen Partnern wie IT-Dienstleistern.
Technische Massnahmen: Schutz vor Schwachstellen
Obwohl es keine hundertprozentige technische Sicherheit gibt, kann ein solides Sicherheitskonzept das Risiko erheblich minimieren. Unternehmen sollten in enger Zusammenarbeit mit ihrem IT-Partner regelmässig folgende Bereiche überprüfen und bei Bedarf optimieren: regelmäßige Datensicherungen, Virenschutz, Firewall-Einstellungen, Sicherheitsupdates für Hard- und Software, E-Mail-Filter sowie Fernzugriffskontrollen. Ab einer bestimmten Unternehmensgröße kann auch die Netzwerksegmentierung eine sinnvolle Maßnahme sein.
Fazit: Cybersicherheit ist Chefsache
Cyberkriminalität kann jedes Unternehmen treffen. Daher ist es entscheidend, dass sowohl technische als auch organisatorische Massnahmen ergriffen werden, um die IT-Sicherheit zu gewährleisten. Nur durch eine Kombination aus gut geschützten Systemen und sensibilisierten Mitarbeitenden kann das Risiko eines erfolgreichen Angriffs minimiert werden.
Jul 24, 2024 | Allgemein, Newsletter
Mitarbeiterbeteiligungen: Steuerliche Konsequenzen für Arbeitgeber verständlich erklärt
Mitarbeiterbeteiligungen sind ein effektives Mittel, um die Bindung und Motivation von Angestellten zu stärken. Sie bieten den Mitarbeitern die Möglichkeit, am Erfolg des Unternehmens teilzuhaben, sei es durch Aktien, Optionen oder virtuelle Anteile. Doch während die steuerlichen Vorteile für die Mitarbeiter oft im Vordergrund stehen, werden die steuerlichen Auswirkungen für Arbeitgeber häufig übersehen. Dieser Artikel erklärt, welche steuerlichen Pflichten Arbeitgeber beachten müssen, besonders wenn sie als Effektenhändler nach Art. 13 StG eingestuft werden.
Was sind Mitarbeiterbeteiligungen?
Mitarbeiterbeteiligungen sind Programme, bei denen Unternehmen ihren Angestellten Anteile am Unternehmen anbieten. Diese Programme können verschiedene Formen annehmen:
- Aktienoptionen: Diese geben den Mitarbeitern das Recht, Aktien des Unternehmens zu einem festgelegten Preis zu kaufen, oft nach einer bestimmten Wartezeit (Vesting-Periode).
- Belegschaftsaktien: Mitarbeiter erhalten direkt Aktien, oft zu einem reduzierten Preis.
- Gewinnbeteiligungen: Mitarbeiter werden am Gewinn des Unternehmens beteiligt, oft in Form von Bonuszahlungen.
- Virtuelle Anteile oder Phantomaktien: Diese spiegeln den Wert von Unternehmensanteilen wider, ohne dass tatsächliche Aktien ausgegeben werden.
Steuerliche Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungen
In der Schweiz werden Mitarbeiterbeteiligungen grundsätzlich als Einkommen aus unselbstständiger Arbeit betrachtet. Das bedeutet, dass sowohl Einkommenssteuer als auch Sozialversicherungsbeiträge fällig werden.
Aktienoptionen werden entweder zum Zeitpunkt der Ausübung oder der Zuteilung besteuert. Bei der Ausübung wird die Differenz zwischen dem Marktwert der Aktien und dem Ausübungspreis als Einkommen versteuert. Arbeitgeber müssen diese Vorteile korrekt im Lohnausweis der Mitarbeiter ausweisen.
Sozialversicherungsbeiträge
Der geldwerte Vorteil aus Mitarbeiterbeteiligungen gilt auch als Lohnbestandteil und unterliegt somit den Sozialversicherungsbeiträgen. Diese Beiträge müssen bereits im Monat nach der Zuteilung der Beteiligungen abgeführt werden, unabhängig davon, ob eine Sperrfrist besteht oder nicht.
Buchhalterische und steuerliche Pflichten für Arbeitgeber
Für den Arbeitgeber ist es wichtig, den Wert der gewährten Beteiligungen als Personalaufwand zu verbuchen. Dies umfasst:
- Aktienoptionen: Der Wert wird zum Zeitpunkt der Gewährung berechnet und über die Vesting-Periode verteilt.
- Belegschaftsaktien: Der Rabatt, der den Mitarbeitern gewährt wird, stellt einen sofortigen Personalaufwand dar.
- Phantomaktien: Der Personalaufwand wird basierend auf dem gewährten Wert erfasst.
Effektenhändler: Spezielle steuerliche Regelungen
Arbeitgeber, die als Effektenhändler gelten, müssen zusätzliche Regeln beachten. Besonders relevant ist hier die Umsatzabgabe (UA):
- Direkte Abgabe an Mitarbeiter: Hier wird eine halbe UA auf den Abgabepreis erhoben.
- Abgabe über Tochtergesellschaften: Auch bei internationalen Transaktionen kann eine UA anfallen.
- Preisanpassungen: Spezielle Klauseln können notwendig sein, um zusätzliche Transaktionen zu vermeiden.
Fazit
Mitarbeiterbeteiligungen sind ein wirkungsvolles Instrument zur Steigerung der Mitarbeiterbindung und -motivation. Sie erfordern jedoch eine sorgfältige steuerliche und buchhalterische Planung seitens des Arbeitgebers. Besonders wichtig ist es, alle relevanten steuerlichen Pflichten zu erfüllen, um rechtliche Probleme zu vermeiden. Arbeitgeber sollten sich gründlich informieren und sicherstellen, dass sie alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen, besonders wenn sie als Effektenhändler tätig sind.
Diese verständliche Übersicht hilft Ihnen, die steuerlichen Konsequenzen von Mitarbeiterbeteiligungen besser zu verstehen und Ihre Pflichten als Arbeitgeber korrekt zu erfüllen.
Sep 17, 2021 | Salärwesen, Lohnverarbeitung, Newsletter
Neu: Bezahlung der BVG-Arbeitnehmerbeiträge mit Arbeitgeberbeitragsreserven
Arbeitgeberbeitragsreserven dürfen grundsätzlich nur für die Bezahlung der Arbeitgeberbeiträge verwendet werden. Seit dem 12. Nov. 2020 dürfen neu wegen Covid-19 auch die Arbeitnehmerbeiträge damit bezahlt werden, auch jene die vor dem Inkrafttreten der Verordnung fällig und noch nicht beglichen wurden. Die neue Verordnung gilt bis Ende Dezember 2021.
Verzugszinsen auf verspätete Zahlungen von Steuern
Die Verordnung über den Verzicht auf Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung von Steuern, Lenkungsabgaben und Zollabgaben ist am 31. Dezember 2020 ausgelaufen.
Mehr meldepflichtige Berufsarten für das Jahr 2021
Das Staatssekretariat für Wirtschaft hat die Liste der meldepflichtigen Berufsarten für das Jahr 2021 erhöht.
Rückzahlung der Ergänzungsleistungen durch die Erben
Neu müssen Erben die vom Erblasser nach dem 1.1.2021 bezogenen Ergänzungsleistungen zurückbezahlen, sofern der Nachlass CHF 40‘000 übersteigt.
Zehnjähriger Anspruch auf ein Arbeitszeugnis
Das Bundesgericht hat entschieden, dass der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis der zehnjährigen Verjährungsfrist unterliegt.
Lieferung von Maschinen und Produkten ab 1. Januar 2021 nach UK
Die britischen Behörden informierten, dass es für Maschinen und Produkte, welche unter die «Outdoor Noise Directive» der EU fallen, zwingend ab dem 1. Januar 2021 eine «authorised person» oder «responsible person» mit Sitz im Vereinigten Königreich.
Kettenarbeitsverträge sind unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt
Kettenarbeitsverträge sind mehrere nacheinander abgeschlossene befristete Arbeitsverhältnisse. In der Schweiz sind Kettenarbeitsverträge erlaubt. Nicht erlaubt ist jedoch der Abschluss von Kettenarbeitsverträgen, wenn es keinen Grund gibt, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis abzuschliessen und der Arbeitgeber so den Kündigungsschutz umgehen will.