Jan. 29, 2025 | Allgemein
Nachträgliche Einkäufe in die Säule 3a ab 2025: Neue Chancen für die Altersvorsorge
Ab dem 1. Januar 2025 tritt in der Schweiz eine bedeutende Neuerung im Vorsorgesystem in Kraft: Erstmals wird es möglich sein, rückwirkende Einkäufe in die Säule 3a vorzunehmen. Dies eröffnet erwerbstätigen Personen mit Beitragslücken neue Möglichkeiten zur Optimierung ihrer Altersvorsorge. In diesem Beitrag erfahren Sie die wichtigsten Details zu dieser Änderung und erhalten wertvolle Hinweise zur Nutzung dieser neuen Option.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick
Ab dem Steuerjahr 2026 können erstmals rückwirkend Beiträge in die Säule 3a für das Jahr 2025 eingezahlt werden. Diese Möglichkeit besteht für alle in der Schweiz erwerbstätigen Personen, die in den vergangenen Jahren nicht den vollen Maximalbetrag in die gebundene Selbstvorsorge einbezahlt haben. Besonders für Treuhänder und Finanzberater eröffnet sich ein neues Beratungsfeld zur optimalen Planung der Altersvorsorge.
Die Kernpunkte der Neuerung:
- Rückwirkende Einkäufe:
- Beiträge können bis zu zehn Jahre rückwirkend nachgezahlt werden.
- Voraussetzung ist, dass in den entsprechenden Jahren keine oder nur teilweise Einzahlungen in die Säule 3a erfolgten.
- Maximale Einkaufssumme:
- Pro Jahr ist eine Nachzahlung in Höhe des «kleinen Beitrages» möglich (2025 und 2026: 7’258 CHF).
- Voraussetzungen für rückwirkende Einzahlungen:
- Die Person muss im Jahr der nachträglichen Einzahlung AHV-pflichtig erwerbstätig gewesen sein.
- Eine Nachzahlung setzt voraus, dass im betreffenden Jahr der reguläre Maximalbetrag nicht voll ausgeschöpft wurde.
- Steuerliche Vorteile:
- Die nachträglichen Einkäufe sind in voller Höhe vom steuerbaren Einkommen abziehbar, was eine erhebliche Steuerersparnis bedeuten kann.
- Planung und Dokumentation:
- Mehrere Beitragslücken können innerhalb eines Jahres geschlossen werden, jedoch nur bis zum maximal zulässigen Jahresbetrag.
- Eine strategische Planung ist entscheidend, um steuerliche und finanzielle Vorteile optimal zu nutzen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Ab wann und wie lange zurück sind Einkäufe in die Säule 3a möglich? Rückwirkende Einzahlungen sind ab 2026 bis zu zehn Jahre zurück zulässig. Allerdings können nur Beitragslücken ausgeglichen werden, die nach dem 1. Januar 2025 entstanden sind. Die erste Möglichkeit für eine rückwirkende Einzahlung besteht somit im Steuerjahr 2026 für eine Beitragslücke aus 2025.
Welche Bedingungen müssen für eine nachträgliche Einzahlung erfüllt sein? Damit ein Einkauf in die Säule 3a möglich ist, müssen zwei zentrale Bedingungen erfüllt sein:
- Die Person muss sowohl im Jahr der Einzahlung als auch im Jahr der nachzuzahlenden Beiträge AHV-pflichtig erwerbstätig gewesen sein.
- Der maximale reguläre Beitrag (2026: 7’258 CHF) muss für das Einkaufsjahr bereits vollständig einbezahlt worden sein.
Fazit: Mehr Flexibilität in der Altersvorsorge
Mit der neuen Möglichkeit der nachträglichen Einkäufe in die Säule 3a wird die Altersvorsorge in der Schweiz noch flexibler. Besonders für Personen mit Beitragslücken bietet sich eine attraktive Möglichkeit, steuerliche Vorteile zu nutzen und gezielt für die Zukunft vorzusorgen. Eine frühzeitige Planung und Beratung durch Fachpersonen ist dabei essenziell, um das Potenzial dieser Neuerung bestmöglich auszuschöpfen.
Jan. 5, 2025 | Allgemein, Steuerberatung und Steuerplanung
Elektromobilität im Unternehmen: Chancen, Herausforderungen und steuerliche Fallstricke
Die Zukunft der Mobilität ist elektrisch – und sie steht nicht mehr nur im Fokus umweltbewusster Privatpersonen. Unternehmen erkennen zunehmend die Möglichkeit, mit einer elektrischen Fahrzeugflotte ihre CO2-Bilanz zu verbessern und gleichzeitig Kosten zu senken. Doch wie sieht die steuerliche Behandlung von E-Fahrzeugen im Geschäftsbetrieb aus? Dieser Artikel beleuchtet die wesentlichen Aspekte und gibt praktische Tipps.
Geschäftsfahrzeuge: Steuerliche Grundlagen
Firmenfahrzeuge spielen in vielen Unternehmen eine zentrale Rolle. Sie dienen nicht nur als Arbeitsmittel, sondern auch als Anreiz für Mitarbeitende. Dabei ist die Nutzung der Fahrzeuge meist gemischt: geschäftlich und privat. Diese private Nutzung stellt aus steuerlicher Sicht einen geldwerten Vorteil dar und wird als Lohnbestandteil versteuert.
Die Berechnung erfolgt entweder:
- Effektiv: Basierend auf den tatsächlich gefahrenen Kilometern, was die Führung eines Bordbuchs voraussetzt.
- Pauschal: Hier wird ein monatlicher Anteil von 0,9 % des Nettoanschaffungswerts angesetzt, mindestens jedoch CHF 150.
Beide Methoden haben Vor- und Nachteile, wobei die pauschale Abrechnung in der Praxis oft bevorzugt wird.
Herausforderungen bei E-Geschäftsfahrzeugen
Die Umstellung auf Elektromobilität birgt besondere steuerliche Herausforderungen:
1. Höhere Anschaffungskosten und Privatanteil
Obwohl E-Fahrzeuge niedrigere Betriebskosten und eine längere Lebensdauer aufweisen, führen die aktuell hohen Anschaffungskosten dazu, dass der steuerliche Privatanteil für Mitarbeitende höher ausfällt. Dies kann die Attraktivität für Mitarbeitende schälern.
2. Ladeinfrastruktur am Wohnort
Die Installation von Ladestationen (Wallboxen) am Wohnort ist für Unternehmen und Mitarbeitende gleichermaßen interessant. Doch wie sieht es steuerlich aus? Wenn der Arbeitgeber die Kosten übernimmt, wird dies als geldwerter Vorteil betrachtet und muss entsprechend im Lohnausweis deklariert werden. Unterschiedliche kantonale Regelungen erschweren hier eine einheitliche Praxis.
3. Stromkostenabrechnung
Der Strom für das Laden von E-Fahrzeugen kann entweder effektiv oder pauschal abgerechnet werden. Viele Unternehmen entscheiden sich für die Pauschale, um den Verwaltungsaufwand zu minimieren. Aktuell liegt der pauschale Satz bei CHF 60 pro Monat – was in vielen Fällen nicht ausreicht, um die tatsächlichen Kosten zu decken.
E-Bikes: Eine Alternative?
Auch E-Bikes finden vermehrt Einzug in die Fahrzeugflotten. Steuerlich werden sie meist günstiger behandelt als Autos. In vielen Kantonen ist keine Besteuerung des Privatanteils vorgesehen, sofern das E-Bike hauptsächlich für den Arbeitsweg genutzt wird. Dies macht sie zu einer attraktiven Ergänzung oder Alternative.
Steuerliche Tipps für Unternehmen
- Individuelle Prüfung: Klären Sie die steuerlichen Auswirkungen der Fahrzeugnutzung mit den zuständigen Steuerbehörden.
- Kostentransparenz: Informieren Sie Mitarbeitende über mögliche steuerliche Belastungen.
- Optimierung der Ladeinfrastruktur: Fördern Sie die Installation von Ladestationen und prüfen Sie Möglichkeiten zur steuerlichen Abzugsfähigkeit.
Fazit: Elektromobilität erfordert Weitblick
Die steuerliche Behandlung von E-Fahrzeugen ist komplex und kann sowohl für Unternehmen als auch für Mitarbeitende finanzielle Auswirkungen haben. Dennoch überwiegen die Vorteile der Elektromobilität – von geringeren Betriebskosten bis hin zur Erreichung von Nachhaltigkeitszielen. Eine frühzeitige Planung und Abstimmung mit Steuerbehörden kann helfen, Fallstricke zu vermeiden und das volle Potenzial auszuschöpfen.
Marc Bochsler, Geschäftsführer
Jan. 4, 2025 | Allgemein
Ab dem 1. Januar 2025 tritt eine bedeutende Änderung im Betreibungsrecht in Kraft, die Unternehmen und Steuerbehörden betrifft. Bisher konnten Steuern und Abgaben nur über den Weg der Betreibung auf Pfändung eingetrieben werden. Diese Regelung bleibt noch bis zum 31. Dezember 2024 gültig.
Ab 2025 wird jedoch eine Neuerung eingeführt: Für alle Schuldner, die im Handelsregister eingetragen sind, erfolgt die Betreibung auf Konkurs. Das bedeutet, dass nach der Einleitung einer Betreibung künftig automatisch der Konkursweg eingeschlagen wird.
Mit dieser Anpassung soll die Durchsetzung von Forderungen gegenüber Unternehmen vereinfacht und beschleunigt werden. Betroffene sollten sich rechtzeitig über die Auswirkungen der Gesetzesänderung informieren, um ihre rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten entsprechend anzupassen.
Für weitere Informationen oder bei offenen Fragen stehen wir Ihnen zur Seite.
Marc Bochsler, Geschäftsführer
Dez. 23, 2024 | Allgemein, Salärwesen, Lohnverarbeitung
Erhöhung der AHV-Renten ab 2025: Was sich ändert
Ab dem 1. Januar 2025 werden die AHV/IV-Renten um 2.9 % angehoben. Diese Anpassung basiert auf dem gesetzlichen Mischindex, der die Preis- und Lohnentwicklung berücksichtigt. Der Bundesrat hat diese Entscheidung am 28. August 2024 getroffen. Damit steigt die monatliche Minimalrente von CHF 1’225.00 auf CHF 1’260.00. Zusätzlich werden auch Beiträge sowie Leistungen in den Bereichen Ergänzungsleistungen, Überbrückungsleistungen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge angepasst.
Familienzulagen 2025: Mehr Unterstützung für Familien
Ab dem 1. Januar 2025 steigen auch die Familienzulagen. Die Anpassungen im Überblick:
- Kinderzulage: Erhöhung von CHF 200.00 auf CHF 215.00 pro Monat.
- Ausbildungszulage: Erhöhung von CHF 250.00 auf CHF 268.00 pro Monat.
Diese Erhöhungen tragen zur finanziellen Entlastung von Familien bei und schaffen mehr Sicherheit in der Planung des Familienbudgets.
Berufliche Vorsorge 2025: Mindestverzinsung bleibt stabil
Der Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge (BVG) bleibt auch im Jahr 2025 unverändert bei 1.25 %. Dieser Satz, der im Oktober 2024 bestätigt wurde, legt fest, mit welchem Prozentsatz das Altersguthaben im Obligatorium mindestens verzinst werden muss.
Die Entscheidung basiert auf einer Empfehlung der BVG-Kommission, die unter anderem die Rendite der Bundesobligationen, Aktien, Anleihen und Liegenschaften berücksichtigt hat. Obwohl der Mindestzinssatz gleich bleibt, haben Pensionskassen die Möglichkeit, höhere Zinsen zu gewähren, sofern ihre finanzielle Lage dies erlaubt.
Zusammenfassung: Was sich 2025 für Sie ändert
- AHV/IV-Renten: Erhöhung um 2.9 %.
- Familienzulagen: Anpassung der Kinder- und Ausbildungszulagen.
- Berufliche Vorsorge: Stabiler Mindestzinssatz bei 1.25 %.
Nutzen Sie die verbesserten Leistungen, um Ihre finanzielle Zukunft zu sichern. Informieren Sie sich frühzeitig über mögliche Auswirkungen auf Ihre Altersvorsorge und Familienbudgets.
Sozialversicherungen 2025
Marisa Folino, Mandatsleiterin Treuhand
Nov. 22, 2024 | Newsletter
Mitarbeitende fördern und fair behandeln: Beteiligungen, Feiertage und Steuern im Blick
Mitarbeiterbeteiligungen sind ein starker Anreiz, um Motivation und Bindung im Unternehmen zu steigern. Doch ob Aktien, Optionen oder faire Feiertagsregelungen – entscheidend sind klare Regeln und eine durchdachte Planung, um rechtliche und steuerliche Stolperfallen zu vermeiden. Hier die wichtigsten Punkte für Unternehmen und Mitarbeitende:
Mitarbeiterbeteiligungen: Chancen und Steuerfallen
- Mitarbeiteraktien: Attraktive Vorzugskonditionen erhöhen die Motivation, bergen aber steuerliche Konsequenzen. Der Unterschied zwischen Verkehrswert und Abgabepreis gilt als Einkommen und ist steuerpflichtig.
- Optionen clever nutzen: Je nach Art und Zeitpunkt der Ausübung entstehen unterschiedliche Steuerpflichten. Sperrfristen können steuerliche Vorteile bringen.
- Kapitalgewinne bleiben steuerfrei: Beim späteren Verkauf aus dem Privatvermögen entfällt in der Regel eine Steuerbelastung – ein Plus für Mitarbeitende.
Feiertage im Arbeitsrecht: Fairness schafft Zufriedenheit
- Bezahlt oder nicht? Arbeitnehmende im Monatslohn profitieren automatisch von Feiertagen, während Stundenlohn-Mitarbeitende häufig einen Feiertagszuschlag erhalten.
- Teilzeit und Homeoffice: Anteilsberechnungen oder flexible Modelle sorgen für Fairness, unabhängig von Arbeitszeit oder Arbeitsort.
- Klare Regeln: Transparente Regelungen im Arbeitsvertrag vermeiden Konflikte und stärken das Vertrauen.
Neues Mehrwertsteuerrecht ab 2025
Mit den Änderungen zum 1. Januar 2025 wird die Verwaltung der Mehrwertsteuer einfacher und flexibler. Besonders die Anpassungen bei Saldosteuersätzen und Plattformbesteuerung bieten Vorteile für Unternehmen.
Fazit: Erfolgreiche Unternehmen setzen auf durchdachte Beteiligungsmodelle, faire Arbeitsbedingungen und eine solide Steuerplanung. Nutzen Sie unsere Expertise, um Ihre Prozesse optimal zu gestalten – für zufriedene Mitarbeitende und nachhaltigen Erfolg.
Link zum Beitrag: Bochsler-Treuhand-GmbH 3. Quartal 2024