Die Schweiz hat abgestimmt: JA zur Individualbesteuerung

Die Schweiz hat abgestimmt: JA zur Individualbesteuerung

Individualbesteuerung Schweiz: Auswirkungen der Steuerreform vom 8. März 2026

Am 8. März 2026 hat die Schweizer Stimmbevölkerung einer grundlegenden Änderung im Steuerrecht zugestimmt: Die Individualbesteuerung wird eingeführt.

Damit wird die Schweiz schrittweise das heutige System der gemeinsamen Besteuerung von Ehepaaren ablösen.

Ziel dieser Reform ist insbesondere die Abschaffung der sogenannten Heiratsstrafe sowie die Stärkung der Erwerbsanreize.

Doch was bedeutet diese Steuerreform konkret für Ehepaare, Familien, Rentner und Quellensteuerpflichtige?

Als Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft haben wir für Sie die wichtigsten Auswirkungen der Individualbesteuerung in der Schweiz verständlich zusammengefasst.

Individualbesteuerung Schweiz: Die wichtigsten Änderungen

Bis heute werden Ehepaare steuerlich als wirtschaftliche Einheit behandelt. Einkommen und Vermögen werden zusammengezählt und gemeinsam besteuert.

Mit der neuen Steuerreform gilt künftig das Prinzip der zivilstandsunabhängigen Besteuerung.

Das bedeutet: Jede Person wird steuerlich individuell betrachtet, unabhängig davon, ob sie verheiratet ist oder nicht.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Zwei Steuererklärungen für Ehepaare

Verheiratete Paare müssen künftig zwei separate Steuererklärungen ausfüllen.

Damit werden sie steuerlich gleich behandelt wie Konkubinatspaare.

Individuelle Besteuerung des Einkommens

Jede Person wird künftig mit ihrem eigenen Einkommen besteuert.

Dadurch wird verhindert, dass das Zweiteinkommen – häufig das Einkommen der Ehefrau – durch die Zusammenrechnung in eine höhere Progressionsstufe fällt.

Individuelle Zuweisung von Vermögen

Auch Vermögen wird künftig individuell besteuert.

Massgebend sind dabei die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse, beispielsweise:

  • Grundbucheintrag bei Immobilien

  • Kontoinhaber bei Bankkonten

  • Depotinhaber bei Wertschriften

Kinderabzüge werden bei der direkten Bundessteuer künftig hälftig auf beide Elternteile verteilt, sofern keine andere Aufteilung nachgewiesen wird.

Wer profitiert von der Individualbesteuerung?

Die Reform der Individualbesteuerung zielt vor allem darauf ab, die Heiratsstrafe im Schweizer Steuerrecht zu beseitigen.

Besonders profitieren dürften folgende Gruppen:

Doppelverdiener-Ehepaare

Paare mit zwei ähnlichen Einkommen profitieren in der Regel am stärksten.

Da die Einkommen künftig nicht mehr zusammengezählt werden, sinkt häufig die Steuerbelastung bei der direkten Bundessteuer.

Rentner-Ehepaare

Viele Ehepaare im Ruhestand werden steuerlich entlastet, insbesondere wenn beide Partner eine Rente beziehen.

Zweitverdiener

Die Reform schafft stärkere Erwerbsanreize für Zweitverdiener. Ihr Einkommen wird künftig separat besteuert und fällt deshalb weniger stark in die Progression.

Zur teilweisen Kompensation der Mindereinnahmen sieht die Vorlage für sehr hohe Einkommen leicht höhere Steuersätze vor.

Wer könnte durch die Steuerreform mehr Steuern zahlen?

Nicht alle Haushalte profitieren gleich stark von der Individualbesteuerung.

Einverdiener-Ehen

Ehepaare mit nur einem Einkommen könnten künftig stärker belastet werden. Der Grund dafür ist, dass Splitting-Tarife und Verheiratetenabzüge wegfallen.

Sehr hohe Einkommen

Für sehr hohe Einkommen sieht die Reform leicht höhere Steuersätze vor, um die Mindereinnahmen teilweise zu kompensieren.

Wann tritt die Individualbesteuerung in der Schweiz in Kraft?

Obwohl die Reform an der Urne angenommen wurde, tritt das neue System nicht sofort in Kraft.

Das Parlament muss zuerst die gesetzlichen Details ausarbeiten.

Aktuell ist vorgesehen, dass das Bundesgesetz spätestens 2032 in Kraft tritt.

Der Bundesrat kann jedoch einen früheren Termin festlegen, sobald die technischen Voraussetzungen bei den Kantonen geschaffen sind.

Auch die Kantone müssen ihre Steuergesetze anpassen. Die Individualbesteuerung wird nämlich auf allen Ebenen eingeführt:

  • direkte Bundessteuer

  • Kantonssteuer

  • Gemeindesteuer

Was sollten Steuerpflichtige jetzt unternehmen?

Für die Steuererklärungen 2025 und 2026 besteht aktuell kein unmittelbarer Handlungsbedarf.

Trotzdem empfiehlt es sich, bereits heute gewisse Punkte zu prüfen.

Finanzplanung überprüfen

Die Individualbesteuerung kann Auswirkungen auf langfristige Entscheidungen haben, beispielsweise:

  • grössere Investitionen

  • Vorsorgeplanung

  • Planung des Altersrücktritts

Vermögensstruktur analysieren

Da Vermögen künftig individuell zugeordnet wird, lohnt sich eine frühzeitige Überprüfung der Eigentumsverhältnisse von:

  • Bankkonten

  • Wertschriftendepots

  • Immobilien

Eine angepasste Vermögensstruktur kann künftig steuerliche Vorteile bringen.

Auswirkungen der Individualbesteuerung auf die Quellensteuer

Das heutige Quellensteuersystem ist stark vom Zivilstand abhängig.

Verheiratete Personen werden aktuell nach unterschiedlichen Tarifen besteuert:

  • Tarif C für Doppelverdiener

  • Tarif B für Alleinverdiener

Dieses System führt dazu, dass der Arbeitgeber eines Partners wissen muss, wie viel der andere Partner verdient.

Mit der Individualbesteuerung ändert sich dies grundlegend.

Abschaffung der Tarife für Verheiratete

Die Tarife B und C werden künftig aufgehoben.

Einheitlicher Quellensteuertarif

Alle quellensteuerpflichtigen Personen werden künftig nach einem einheitlichen Tarif besteuert, ähnlich dem heutigen Tarif A für Alleinstehende.

Mehr Datenschutz für Arbeitnehmer

Arbeitgeber müssen künftig nicht mehr wissen, wie hoch das Einkommen des Ehepartners ist. Die Besteuerung erfolgt ausschliesslich auf Basis des individuellen Lohnes.

Anpassung der Quellensteuertarife

Die bestehenden Tarife enthalten pauschale Abzüge, beispielsweise für Berufskosten oder Versicherungsprämien.

Diese Tarife müssen neu berechnet werden, da der Verheiratetenabzug wegfällt und gleichzeitig andere Abzüge angepasst werden können.

Nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV)

Heute gilt: Wenn ein Ehepartner mehr als 120’000 CHF verdient (Grenzwert je nach Kanton unterschiedlich), wird das Ehepaar gemeinsam nachträglich ordentlich veranlagt.

Mit der Individualbesteuerung erfolgt die nachträgliche ordentliche Veranlagung individuell.

Das bedeutet: Wenn nur ein Partner über der Einkommensgrenze liegt, muss auch nur diese Person eine Steuererklärung einreichen – ausser beide entscheiden sich freiwillig dafür.

Beratung zur Individualbesteuerung

Die Einführung der Individualbesteuerung wird langfristig Auswirkungen auf viele Steuerpflichtige haben.

Gerne prüfen wir für Sie:

  • wie sich die Individualbesteuerung auf Ihre Situation auswirkt

  • welche steuerlichen Optimierungsmöglichkeiten bestehen

  • wie Sie Ihre Vermögensstruktur sinnvoll anpassen können

Kontaktieren Sie uns gerne für eine individuelle steuerliche Analyse.

Marisa Folino, Mandatsleiterin

Sozialversicherungen Schweiz 2026: Alle Änderungen bei AHV, BVG, EO und Säule 3a

Sozialversicherungen Schweiz 2026: Alle Änderungen bei AHV, BVG, EO und Säule 3a

Im Jahr 2026 bringen die Sozialversicherungen Schweiz 2026 mehrere Änderungen. Diese betreffen viele Versicherte, Familien und Arbeitgeber. Die Anpassungen sollen die Vorsorge stärken und Abläufe vereinfachen.

Sozialversicherungen Schweiz 2026: Änderungen bei der AHV

Die AHV- und IV-Renten werden im Jahr 2026 nicht erhöht. Die Renten bleiben auf dem Stand von 2025. Der Bundesrat hat für die Sozialversicherungen Schweiz 2026 keine neue Rentenanpassung beschlossen.

Neu eingeführt wird jedoch die 13. AHV-Rente. Die erste Auszahlung erfolgt im Dezember 2026. Alle Personen mit einer AHV-Altersrente erhalten eine zusätzliche Monatsrente. Diese Auszahlung ist Teil der Reformen der Sozialversicherungen Schweiz 2026.

Die 13. AHV-Rente entspricht einem Zwölftel der jährlichen Altersrente. Es zählt nur die ordentliche Altersrente. Die Auszahlung erfolgt automatisch durch die Ausgleichskasse. Eine Anmeldung ist nicht nötig.

Kinderrenten, Zusatzrenten sowie IV-, Witwen-, Witwer- und Waisenrenten sind nicht eingeschlossen. Diese Leistungen werden weiterhin zwölfmal pro Jahr ausbezahlt.

Sozialversicherungen Schweiz 2026: Familienzulagen im Überblick

Auch bei den Familienzulagen gibt es Anpassungen innerhalb der Sozialversicherungen Schweiz 2026. Diese betreffen einzelne Kantone.

Im Kanton Aargau steigt die Kinderzulage auf 225 Franken pro Monat. Die Ausbildungszulage beträgt neu 278 Franken pro Monat.

Im Kanton Graubünden erhöht sich die Kinderzulage auf 240 Franken pro Monat. Die Ausbildungszulage steigt auf 290 Franken pro Monat.

Diese Änderungen entlasten Familien und erhöhen das verfügbare Einkommen.

Sozialversicherungen Schweiz 2026: Digitalisierung der Erwerbsersatzordnung

Ab dem 1. Februar 2026 wird die Erwerbsersatzordnung schrittweise digitalisiert. Ziel der Sozialversicherungen Schweiz 2026 ist eine einfache und vollständig digitale Anmeldung.

Den Start macht der Bereich Jugend und Sport. Ab diesem Zeitpunkt sind EO-Anmeldungen nur noch digital möglich. Papierformulare entfallen.

Arbeitgeber erhalten Lohnanfragen der Ausgleichskassen künftig digital. Im Verlauf von 2026 und Anfang 2027 wird die Digitalisierung auf Armee, Zivildienst und Zivilschutz ausgeweitet.

Weitere Informationen zu den gesetzlichen Grundlagen finden sich beim Bundesamt für Sozialversicherungen unter www.bsv.admin.ch.

Sozialversicherungen Schweiz 2026: Berufliche Vorsorge und BVG

Der gesetzliche Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge bleibt 2026 bei 1,25 Prozent. Das Altersguthaben wird weiterhin mindestens zu diesem Satz verzinst. Auch dies ist ein stabiler Faktor innerhalb der Sozialversicherungen Schweiz 2026.

Ab dem 1. Januar 2026 werden zudem Renten aus der zweiten Säule für Hinterlassene und Invalidität angepasst. Die Anpassung beträgt 2,7 Prozent. Sie gilt für Renten, die seit 2022 laufen.

Sozialversicherungen Schweiz 2026: Neue Möglichkeiten in der Säule 3a

Ab 2026 sind Nachzahlungen in die Säule 3a möglich. Versicherte können Beiträge für bis zu zehn Jahre nachzahlen. Diese Neuerung der Sozialversicherungen Schweiz 2026 hilft, Vorsorgelücken gezielt zu schliessen.

Voraussetzung ist, dass der maximale Beitrag des laufenden Jahres vollständig einbezahlt ist. Die Nachzahlung ist auf den früheren Höchstbetrag begrenzt. Ein AHV-pflichtiges Einkommen ist erforderlich. Pro Jahr ist nur eine Nachzahlung erlaubt.

Beiträge und Nachzahlungen können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Das senkt die Steuerbelastung im Jahr der Einzahlung. Mehr zur steuerlichen Optimierung der Vorsorge finden Sie in unserem Beitrag zur Säule 3a.
(Hier internen Link setzen)

Fazit

Die Sozialversicherungen Schweiz 2026 bringen gezielte Verbesserungen. Die 13. AHV-Rente stärkt die Altersvorsorge. Familien profitieren von höheren Zulagen. Die EO wird digitaler. Die Säule 3a wird flexibler und steuerlich attraktiver. Eine frühzeitige Planung im Rahmen der Sozialversicherungen Schweiz 2026 lohnt sich.

Marisa Folino

SchKG Revision 2025

SchKG Revision 2025

SchKG Revision 2025: Öffentliche Forderungen nur noch über das Konkursverfahren

Ab dem 1. Januar 2025 gilt ein neues Gesetz. Es betrifft das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG). Öffentliche Forderungen wie Steuern, Gebühren oder AHV-Beiträge können dann nicht mehr durch Pfändung eingetrieben werden. Neu ist dafür nur noch das Konkursverfahren erlaubt. Diese Regelung gilt, wenn die betroffene Person oder Firma im Handelsregister steht.

Die Änderung betrifft vor allem Unternehmen. Aber auch für Privatpersonen bringt sie mehr Klarheit und Sicherheit bei Betreibungen.

Was ändert sich ab 2025 genau

Bis Ende 2024 durften Behörden verschiedene Forderungen noch durch Pfändung einfordern. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Steuerschulden

  • Gebühren und Abgaben

  • Bussen

  • AHV- und SUVA-Beiträge

Ab dem Jahr 2025 geht das nicht mehr. Wenn jemand im Handelsregister eingetragen ist, muss die Betreibung direkt über das Konkursverfahren laufen. Eine Pfändung ist dann nicht mehr möglich.

Was bedeutet das für Unternehmen

Die neue Regel bringt grosse Folgen für viele Firmen. Früher reichte oft ein Pfändungsverlustschein. Damit konnte der Betrieb trotz Schulden weitergeführt werden.

Ab 2025 ist das anders. Wer seine Rechnungen für Steuern oder Sozialversicherungen nicht bezahlt, muss mit einem Konkurs rechnen. Das kann das Ende des Unternehmens bedeuten. Firmen sollten deshalb früh handeln und ihre Zahlungen im Griff haben.

Warum wurde das Gesetz geändert

Der Bund möchte Missbrauch verhindern. Viele Firmen haben früher trotz Schulden weitergearbeitet. Das war unfair gegenüber Gläubigern, Sozialversicherungen und Mitarbeitenden.

Mit dem neuen Gesetz sollen öffentliche Forderungen schneller und sicherer bezahlt werden. Wer nicht zahlt, muss in Zukunft mit dem Konkurs rechnen. So werden die Interessen der Allgemeinheit besser geschützt.

Welche Vorteile haben private Gläubiger

Auch private Gläubiger profitieren vom neuen Gesetz. Sie müssen nicht mehr für das Konkursverfahren zahlen. Die Verwaltung übernimmt neu die Kosten.

Ausserdem kann man ab 2025 kostenlos im Handelsregister nachsehen, ob jemand eingetragen ist. Das hilft, das Risiko besser einzuschätzen.

Fazit zur SchKG Revision 2025

Die neue Regel sorgt dafür, dass Schulden gegenüber dem Staat ernster genommen werden. Für Firmen steigt das Risiko einer Pleite. Dafür werden ehrliche Gläubiger besser geschützt. Wer ein Unternehmen führt, sollte sich gut vorbereiten und rechtzeitig handeln.

Haben Sie Fragen zur SchKG Revision

Viele Betriebe in der Schweiz sind betroffen. Die Bochsler Treuhand AG hilft Ihnen gerne weiter. Wir zeigen Ihnen, was die Revision für Sie bedeutet und wie Sie am besten vorgehen.

Jetzt Kontakt aufnehmen und beraten lassen.

Marisa Folino, Mandatsleiterin Treuhand

Nachträgliche Einkäufe in die Säule 3a ab 2025: Neue Chancen für die Altersvorsorge

Nachträgliche Einkäufe in die Säule 3a ab 2025: Neue Chancen für die Altersvorsorge

Nachträgliche Einkäufe in die Säule 3a ab 2025: Neue Chancen für die Altersvorsorge

Ab dem 1. Januar 2025 tritt in der Schweiz eine bedeutende Neuerung im Vorsorgesystem in Kraft: Erstmals wird es möglich sein, rückwirkende Einkäufe in die Säule 3a vorzunehmen. Dies eröffnet erwerbstätigen Personen mit Beitragslücken neue Möglichkeiten zur Optimierung ihrer Altersvorsorge. In diesem Beitrag erfahren Sie die wichtigsten Details zu dieser Änderung und erhalten wertvolle Hinweise zur Nutzung dieser neuen Option.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Ab dem Steuerjahr 2026 können erstmals rückwirkend Beiträge in die Säule 3a für das Jahr 2025 eingezahlt werden. Diese Möglichkeit besteht für alle in der Schweiz erwerbstätigen Personen, die in den vergangenen Jahren nicht den vollen Maximalbetrag in die gebundene Selbstvorsorge einbezahlt haben. Besonders für Treuhänder und Finanzberater eröffnet sich ein neues Beratungsfeld zur optimalen Planung der Altersvorsorge.

Die Kernpunkte der Neuerung:

  1. Rückwirkende Einkäufe:
    • Beiträge können bis zu zehn Jahre rückwirkend nachgezahlt werden.
    • Voraussetzung ist, dass in den entsprechenden Jahren keine oder nur teilweise Einzahlungen in die Säule 3a erfolgten.
  2. Maximale Einkaufssumme:
    • Pro Jahr ist eine Nachzahlung in Höhe des «kleinen Beitrages» möglich (2025 und 2026: 7’258 CHF).
  3. Voraussetzungen für rückwirkende Einzahlungen:
    • Die Person muss im Jahr der nachträglichen Einzahlung AHV-pflichtig erwerbstätig gewesen sein.
    • Eine Nachzahlung setzt voraus, dass im betreffenden Jahr der reguläre Maximalbetrag nicht voll ausgeschöpft wurde.
  4. Steuerliche Vorteile:
    • Die nachträglichen Einkäufe sind in voller Höhe vom steuerbaren Einkommen abziehbar, was eine erhebliche Steuerersparnis bedeuten kann.
  5. Planung und Dokumentation:
    • Mehrere Beitragslücken können innerhalb eines Jahres geschlossen werden, jedoch nur bis zum maximal zulässigen Jahresbetrag.
    • Eine strategische Planung ist entscheidend, um steuerliche und finanzielle Vorteile optimal zu nutzen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ab wann und wie lange zurück sind Einkäufe in die Säule 3a möglich? Rückwirkende Einzahlungen sind ab 2026 bis zu zehn Jahre zurück zulässig. Allerdings können nur Beitragslücken ausgeglichen werden, die nach dem 1. Januar 2025 entstanden sind. Die erste Möglichkeit für eine rückwirkende Einzahlung besteht somit im Steuerjahr 2026 für eine Beitragslücke aus 2025.

Welche Bedingungen müssen für eine nachträgliche Einzahlung erfüllt sein? Damit ein Einkauf in die Säule 3a möglich ist, müssen zwei zentrale Bedingungen erfüllt sein:

  • Die Person muss sowohl im Jahr der Einzahlung als auch im Jahr der nachzuzahlenden Beiträge AHV-pflichtig erwerbstätig gewesen sein.
  • Der maximale reguläre Beitrag (2026: 7’258 CHF) muss für das Einkaufsjahr bereits vollständig einbezahlt worden sein.

Fazit: Mehr Flexibilität in der Altersvorsorge

Mit der neuen Möglichkeit der nachträglichen Einkäufe in die Säule 3a wird die Altersvorsorge in der Schweiz noch flexibler. Besonders für Personen mit Beitragslücken bietet sich eine attraktive Möglichkeit, steuerliche Vorteile zu nutzen und gezielt für die Zukunft vorzusorgen. Eine frühzeitige Planung und Beratung durch Fachpersonen ist dabei essenziell, um das Potenzial dieser Neuerung bestmöglich auszuschöpfen.

 

Geschäftsführer

 

Elektromobilität und Steuern: Wie Unternehmen von der elektrischen Zukunft profitieren können.

Elektromobilität und Steuern: Wie Unternehmen von der elektrischen Zukunft profitieren können.

Elektromobilität im Unternehmen: Chancen, Herausforderungen und steuerliche Fallstricke

Die Zukunft der Mobilität ist elektrisch – und sie steht nicht mehr nur im Fokus umweltbewusster Privatpersonen. Unternehmen erkennen zunehmend die Möglichkeit, mit einer elektrischen Fahrzeugflotte ihre CO2-Bilanz zu verbessern und gleichzeitig Kosten zu senken. Doch wie sieht die steuerliche Behandlung von E-Fahrzeugen im Geschäftsbetrieb aus? Dieser Artikel beleuchtet die wesentlichen Aspekte und gibt praktische Tipps.

Geschäftsfahrzeuge: Steuerliche Grundlagen

Firmenfahrzeuge spielen in vielen Unternehmen eine zentrale Rolle. Sie dienen nicht nur als Arbeitsmittel, sondern auch als Anreiz für Mitarbeitende. Dabei ist die Nutzung der Fahrzeuge meist gemischt: geschäftlich und privat. Diese private Nutzung stellt aus steuerlicher Sicht einen geldwerten Vorteil dar und wird als Lohnbestandteil versteuert.

Die Berechnung erfolgt entweder:

  • Effektiv: Basierend auf den tatsächlich gefahrenen Kilometern, was die Führung eines Bordbuchs voraussetzt.
  • Pauschal: Hier wird ein monatlicher Anteil von 0,9 % des Nettoanschaffungswerts angesetzt, mindestens jedoch CHF 150.

Beide Methoden haben Vor- und Nachteile, wobei die pauschale Abrechnung in der Praxis oft bevorzugt wird.

Herausforderungen bei E-Geschäftsfahrzeugen

Die Umstellung auf Elektromobilität birgt besondere steuerliche Herausforderungen:

1. Höhere Anschaffungskosten und Privatanteil

Obwohl E-Fahrzeuge niedrigere Betriebskosten und eine längere Lebensdauer aufweisen, führen die aktuell hohen Anschaffungskosten dazu, dass der steuerliche Privatanteil für Mitarbeitende höher ausfällt. Dies kann die Attraktivität für Mitarbeitende schälern.

2. Ladeinfrastruktur am Wohnort

Die Installation von Ladestationen (Wallboxen) am Wohnort ist für Unternehmen und Mitarbeitende gleichermaßen interessant. Doch wie sieht es steuerlich aus? Wenn der Arbeitgeber die Kosten übernimmt, wird dies als geldwerter Vorteil betrachtet und muss entsprechend im Lohnausweis deklariert werden. Unterschiedliche kantonale Regelungen erschweren hier eine einheitliche Praxis.

3. Stromkostenabrechnung

Der Strom für das Laden von E-Fahrzeugen kann entweder effektiv oder pauschal abgerechnet werden. Viele Unternehmen entscheiden sich für die Pauschale, um den Verwaltungsaufwand zu minimieren. Aktuell liegt der pauschale Satz bei CHF 60 pro Monat – was in vielen Fällen nicht ausreicht, um die tatsächlichen Kosten zu decken.

E-Bikes: Eine Alternative?

Auch E-Bikes finden vermehrt Einzug in die Fahrzeugflotten. Steuerlich werden sie meist günstiger behandelt als Autos. In vielen Kantonen ist keine Besteuerung des Privatanteils vorgesehen, sofern das E-Bike hauptsächlich für den Arbeitsweg genutzt wird. Dies macht sie zu einer attraktiven Ergänzung oder Alternative.

Steuerliche Tipps für Unternehmen

  1. Individuelle Prüfung: Klären Sie die steuerlichen Auswirkungen der Fahrzeugnutzung mit den zuständigen Steuerbehörden.
  2. Kostentransparenz: Informieren Sie Mitarbeitende über mögliche steuerliche Belastungen.
  3. Optimierung der Ladeinfrastruktur: Fördern Sie die Installation von Ladestationen und prüfen Sie Möglichkeiten zur steuerlichen Abzugsfähigkeit.

Fazit: Elektromobilität erfordert Weitblick

Die steuerliche Behandlung von E-Fahrzeugen ist komplex und kann sowohl für Unternehmen als auch für Mitarbeitende finanzielle Auswirkungen haben. Dennoch überwiegen die Vorteile der Elektromobilität – von geringeren Betriebskosten bis hin zur Erreichung von Nachhaltigkeitszielen. Eine frühzeitige Planung und Abstimmung mit Steuerbehörden kann helfen, Fallstricke zu vermeiden und das volle Potenzial auszuschöpfen.

Marc Bochsler, Geschäftsführer