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Säule 3a Einkäufe 2025

Seit 2025 können Beitragslücken in der Säule 3a nachträglich geschlossen werden. Wer in einem Jahr nicht den vollen Maximalbetrag einbezahlt hat, kann die Differenz später nachzahlen und vom steuerbaren Einkommen abziehen. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Lücken zählen, wie viel Sie nachzahlen dürfen und worauf Sie achten sollten.

Die wichtigsten Regeln im Überblick

Die neue Regelung gilt seit dem 1. Januar 2025. Nachbezahlt werden können nur Lücken, die ab 2025 entstanden sind. Lücken aus 2024 und früher lassen sich nicht schliessen. Die erste Nachzahlung ist somit im Jahr 2026 für eine Lücke aus 2025 möglich.

  • Frist: Eine Beitragslücke kann innerhalb der folgenden zehn Jahre nachbezahlt werden.
  • Höchstbetrag: Pro Jahr ist eine Nachzahlung bis zur Höhe des «kleinen Beitrags» möglich (2025 und 2026: CHF 7’258). Mehrere Lücken können zusammen nachbezahlt werden, solange dieser Betrag nicht überschritten wird.
  • Erwerbstätigkeit: Sowohl im Jahr der Lücke als auch im Jahr der Nachzahlung muss ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen vorliegen.
  • Ordentlicher Beitrag zuerst: Im Jahr der Nachzahlung muss zuerst der ordentliche Maximalbeitrag vollständig einbezahlt sein (2026 mit Pensionskasse: CHF 7’258, ohne Pensionskasse: bis CHF 36’288).
  • Steuern: Nachzahlungen sind im Jahr der Einzahlung vollständig vom steuerbaren Einkommen abziehbar.
  • Ende der Möglichkeit: Sobald Altersleistungen aus der Säule 3a bezogen werden, sind keine Nachzahlungen mehr möglich.

Beispiel: So funktioniert die Nachzahlung

Eine Angestellte mit Pensionskasse zahlt 2025 nur CHF 4’000 in die Säule 3a ein. Damit entsteht eine Lücke von CHF 3’258 (CHF 7’258 minus CHF 4’000).

Im Jahr 2026 zahlt sie zuerst den ordentlichen Maximalbeitrag von CHF 7’258 ein. Danach kann sie zusätzlich die Lücke von CHF 3’258 nachzahlen. Insgesamt kann sie 2026 also CHF 10’516 vom steuerbaren Einkommen abziehen.

Worauf Sie achten sollten

  • Frühzeitig planen: Die Nachzahlung muss vorgängig bei der Vorsorgeeinrichtung beantragt werden und bis Ende Jahr eingegangen sein, damit sie im laufenden Steuerjahr zählt.
  • Steuerprogression nutzen: In Jahren mit hohem Einkommen ist der Steuereffekt einer Nachzahlung besonders gross.
  • Belege aufbewahren: Die Bescheinigung der Vorsorgeeinrichtung gehört zur Steuererklärung.

Häufige Fragen zur Nachzahlung in die Säule 3a

Kann ich Lücken aus früheren Jahren als 2025 nachzahlen?

Nein. Die Regelung gilt nur für Beitragslücken, die ab dem Jahr 2025 entstanden sind.

Wie viel darf ich pro Jahr nachzahlen?

Höchstens den «kleinen Beitrag», also CHF 7’258 (Stand 2025 und 2026), zusätzlich zum ordentlichen Beitrag des laufenden Jahres.

Gilt die Regel auch für Selbständigerwerbende?

Ja, sofern ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen vorliegt. Auch für Selbständigerwerbende ohne Pensionskasse ist die jährliche Nachzahlung auf den kleinen Beitrag begrenzt.

Fazit

Die Nachzahlung in die Säule 3a macht die private Vorsorge flexibler und bietet eine zusätzliche Möglichkeit, Steuern zu sparen. Wer 2025 nicht den vollen Betrag einbezahlt hat, kann die Lücke ab 2026 schliessen. Eine Übersicht über alle weiteren Neuerungen finden Sie in unserem Beitrag zu den Sozialversicherungen 2026.

Gerne zeigen wir Ihnen im Rahmen unserer Steuerberatung und Steuerplanung, wie Sie Ihre Vorsorge und Ihre Steuern optimal aufeinander abstimmen. Kontaktieren Sie uns.

Stand: Oktober 2026. Alle Angaben ohne Gewähr.

Marc Bochsler, Geschäftsführer