Nachträgliche Einkäufe in die Säule 3a ab 2025: Neue Chancen für die Altersvorsorge
Ab dem 1. Januar 2025 tritt in der Schweiz eine bedeutende Neuerung im Vorsorgesystem in Kraft: Erstmals wird es möglich sein, rückwirkende Einkäufe in die Säule 3a vorzunehmen. Dies eröffnet erwerbstätigen Personen mit Beitragslücken neue Möglichkeiten zur Optimierung ihrer Altersvorsorge. In diesem Beitrag erfahren Sie die wichtigsten Details zu dieser Änderung und erhalten wertvolle Hinweise zur Nutzung dieser neuen Option.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick
Ab dem Steuerjahr 2026 können erstmals rückwirkend Beiträge in die Säule 3a für das Jahr 2025 eingezahlt werden. Diese Möglichkeit besteht für alle in der Schweiz erwerbstätigen Personen, die in den vergangenen Jahren nicht den vollen Maximalbetrag in die gebundene Selbstvorsorge einbezahlt haben. Besonders für Treuhänder und Finanzberater eröffnet sich ein neues Beratungsfeld zur optimalen Planung der Altersvorsorge.
Die Kernpunkte der Neuerung:
- Rückwirkende Einkäufe:
- Beiträge können bis zu zehn Jahre rückwirkend nachgezahlt werden.
- Voraussetzung ist, dass in den entsprechenden Jahren keine oder nur teilweise Einzahlungen in die Säule 3a erfolgten.
- Maximale Einkaufssumme:
- Pro Jahr ist eine Nachzahlung in Höhe des «kleinen Beitrages» möglich (2025 und 2026: 7’258 CHF).
- Voraussetzungen für rückwirkende Einzahlungen:
- Die Person muss im Jahr der nachträglichen Einzahlung AHV-pflichtig erwerbstätig gewesen sein.
- Eine Nachzahlung setzt voraus, dass im betreffenden Jahr der reguläre Maximalbetrag nicht voll ausgeschöpft wurde.
- Steuerliche Vorteile:
- Die nachträglichen Einkäufe sind in voller Höhe vom steuerbaren Einkommen abziehbar, was eine erhebliche Steuerersparnis bedeuten kann.
- Planung und Dokumentation:
- Mehrere Beitragslücken können innerhalb eines Jahres geschlossen werden, jedoch nur bis zum maximal zulässigen Jahresbetrag.
- Eine strategische Planung ist entscheidend, um steuerliche und finanzielle Vorteile optimal zu nutzen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Ab wann und wie lange zurück sind Einkäufe in die Säule 3a möglich? Rückwirkende Einzahlungen sind ab 2026 bis zu zehn Jahre zurück zulässig. Allerdings können nur Beitragslücken ausgeglichen werden, die nach dem 1. Januar 2025 entstanden sind. Die erste Möglichkeit für eine rückwirkende Einzahlung besteht somit im Steuerjahr 2026 für eine Beitragslücke aus 2025.
Welche Bedingungen müssen für eine nachträgliche Einzahlung erfüllt sein? Damit ein Einkauf in die Säule 3a möglich ist, müssen zwei zentrale Bedingungen erfüllt sein:
- Die Person muss sowohl im Jahr der Einzahlung als auch im Jahr der nachzuzahlenden Beiträge AHV-pflichtig erwerbstätig gewesen sein.
- Der maximale reguläre Beitrag (2026: 7’258 CHF) muss für das Einkaufsjahr bereits vollständig einbezahlt worden sein.
Fazit: Mehr Flexibilität in der Altersvorsorge
Mit der neuen Möglichkeit der nachträglichen Einkäufe in die Säule 3a wird die Altersvorsorge in der Schweiz noch flexibler. Besonders für Personen mit Beitragslücken bietet sich eine attraktive Möglichkeit, steuerliche Vorteile zu nutzen und gezielt für die Zukunft vorzusorgen. Eine frühzeitige Planung und Beratung durch Fachpersonen ist dabei essenziell, um das Potenzial dieser Neuerung bestmöglich auszuschöpfen.

