Newsletter März 2021 – Homeoffice und übrige Berufskosten in der privaten Steuererklärung

Newsletter März 2021 – Homeoffice und übrige Berufskosten in der privaten Steuererklärung

Homeoffice und übrige Berufskosten in der privaten Steuererklärung

Für die Ausübung des Berufs erlaubt der Gesetzgeber einen Pauschalabzug von 3% des Nettolohns, mind. CHF 2’000, max. CHF 4’000, sofern auf die effektive Geltendmachung der Kosten verzichtet wird.
Unter übrige Berufskosten fallen Auslagen wie IT Infrastruktur, Berufskleidung, beruflich privates Arbeitszimmer, usw. In den wenigsten Fällen deklarieren die Steuerpflichtigen ihre Kosten effektiv, sondern nutzen den Pauschalabzug.
Durch die Homeoffice-Pflicht entstehen zusätzliche Krisen-bedingte Kosten wie ein höherer Stromverbrauch oder die Nutzung eines privaten Zimmers als Arbeitsort. In den meisten Fällen werden diese Kosten durch den Pauschalabzug gedeckt sein. Höhere Abzüge für Berufskosten werden wahrscheinlich in den seltensten Fällen möglich sein.

Eine Dividende wird zum Lohn: die Ausgleichskasse probiert es immer wieder

Dem Bundesgericht lag folgender Sachverhalt vor: Zwei Ärzte einer Gemein­schaftspraxis bezogen je CHF 170’000 Jahreslohn und schütteten sich je eine Divi­den­de von CHF 250’000 aus.
Die AHV-Ausgleichskasse nahm eine Umqualifikation der Dividende in Lohn vor im Umfang, in welchem die Dividende 10% des Steuerwertes der Aktien übersteig. Gleichzeitig informierte die Ausgleichskasse über eine Praxisänderung, wonach sie in Zukunft aus praktischen Gründen auf Einzelfallbetrachtungen verzichten und nur noch mittels Dividendenrendite abrechnen werde.
Das Bundesgericht erteilte der Ausgleichkasse eine Abfuhr bezüglich ihrer Praxis­änderung. Es gehe nicht an, dass die Ausgleichkasse zwecks Erhöhung ihrer Beiträge das Recht ändere.

Fehlerhafte Verfügung: muss sie angefochten werden?

Stellt eine Behörde eine fehlerhafte Verfügung aus, ist sie nur nichtig, wenn sie schwerwiegende Mängel hat.

Mehrwertsteuer auf Geschäftsmiete: Die Vor- und Nachteile für den Mieter

Grundsätzlich ist die Mehrwertsteuer auf der Vermietung von Immobilien aus­genommen. Bei der Geschäftsmiete besteht aber die Möglichkeit, die Miete frei­willig der Mehrwertsteuer zu unterstellen, die Option zu beantragen. Unter welchen Umständen macht diese Option Sinn?
In den meisten Fällen geht die Initiative für die freiwillige Unterstellung der Miete von Vermieter aus. Sein Beweggrund ist die Entlastung seiner Drittkosten oder seiner Investitionen von der Mehrwertsteuer. Vor allem bei neu erstellen Ge­schäfts­immobilien oder vor grösseren Investitionen drängt sich die Option auf. Sehen Sie im Newsletter die Vor- und Nachteile der MWST auf Geschäftsmieten.

2. Säule: Nachzahlungen lohnen sich für Durchschnittseinkommen oft nicht mehr

Wer ein überdurchschnittliches Einkommen erzielt, kann zu seinem Vorteil in die Pensionskasse nachzahlen. Aber bereits bei einem durchschnittlichen Einkommen können Nachzahlungen sinnlos werden. Der Grund dafür sind die Ergänzungs­leistungen, die oft höhere verfügbare Einkommen, als die Renten aus der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und der Pensionskasse garantieren. Be­sonders betroffen sind Schweizerinnen und Schweizer in Gemeinden mit hohen Steuern.

Mehrwertsteuerliche Behandlung der Finanzierung von vorbereitenden Kursen auf eidgenössische Prüfungen

Seit dem 1.1.2018 erhalten Absolvierende von vorbereitenden Kursen auf eid­genössische Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen eine landesweit einheit­liche Unterstützung. Die Bundesbeiträge sind jeweils 50% der anrechenbaren Kursgebühren, höchstens jedoch 9‘500 Franken bei Berufsprüfungen bzw. 10‘500 Franken bei höheren Fachprüfungen. Die Beiträge für die entstandenen Kurskosten erhalten die Absolvierenden nach Ablegung der eidgenössischen Prüfung.
Der Arbeitgeber darf den Vorsteuerabzug auf den von ihm übernommenen Kosten­anteil verbuchen. Kein Vorsteuerabzug steht ihm auf demjenigen Anteil zu, welcher durch den Mitarbeitenden selber getragen wird.
Am einfachsten werden die Beiträge über ein Darlehenskonto mit Rückzahlungs­option des Mitarbeitenden gebucht. 

Neues Familienzulagengesetz seit 1. August 2020 in Kraft 

Im Familienzulagengesetz werden zwei Arten von Familienzulagen geregelt:

  • Kinderzulagen für Kinder bis 16 Jahre oder bis zum Anspruch auf Ausbil­dungszulagen.
  • Ausbildungszulagen für Jugendliche, die eine nachobligatorische Ausbil­dung absolvieren, frühestens ab 15 Jahren.

Die Ausbildungszulage ist höher als die Kinderzulage, weil die nachobligatorische Ausbildung mit höheren Kosten verbunden ist.

Die heutige Altersgrenze für die Ausbildungszulage wurde um ein Jahr gesenkt. Damit haben Eltern, deren Kinder das 15. Altersjahr vollendet haben und sich in nachobligatorischer Ausbildung befinden, Anspruch auf Ausbildungszulagen.

Solange das Kind in der Ausbildung ist, werden Ausbildungszulagen ausgerichtet. Der Anspruch besteht bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Ende des Monats des 25. Geburtstags.

Findet das Kind keinen Ausbildungsplatz oder ist es arbeitslos, besteht kein An­spruch auf Ausbildungszulagen.

Die Zulagen sind kantonal unterschiedlich und der Arbeitgeber zahlt sie aus.