Newsletter Februar 2021 – Bezahlung der BVG-Arbeitnehmerbeiträge mit Arbeitgeberbeitragsreserven
Neu: Bezahlung der BVG-Arbeitnehmerbeiträge mit Arbeitgeberbeitragsreserven
Arbeitgeberbeitragsreserven dürfen grundsätzlich nur für die Bezahlung der Arbeitgeberbeiträge verwendet werden. Seit dem 12. Nov. 2020 dürfen neu wegen Covid-19 auch die Arbeitnehmerbeiträge damit bezahlt werden, auch jene die vor dem Inkrafttreten der Verordnung fällig und noch nicht beglichen wurden. Die neue Verordnung gilt bis Ende Dezember 2021.
Verzugszinsen auf verspätete Zahlungen von Steuern
Die Verordnung über den Verzicht auf Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung von Steuern, Lenkungsabgaben und Zollabgaben ist am 31. Dezember 2020 ausgelaufen.
Mehr meldepflichtige Berufsarten für das Jahr 2021
Das Staatssekretariat für Wirtschaft hat die Liste der meldepflichtigen Berufsarten für das Jahr 2021 erhöht.
Rückzahlung der Ergänzungsleistungen durch die Erben
Neu müssen Erben die vom Erblasser nach dem 1.1.2021 bezogenen Ergänzungsleistungen zurückbezahlen, sofern der Nachlass CHF 40‘000 übersteigt.
Zehnjähriger Anspruch auf ein Arbeitszeugnis
Das Bundesgericht hat entschieden, dass der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis der zehnjährigen Verjährungsfrist unterliegt.
Lieferung von Maschinen und Produkten ab 1. Januar 2021 nach UK
Die britischen Behörden informierten, dass es für Maschinen und Produkte, welche unter die «Outdoor Noise Directive» der EU fallen, zwingend ab dem 1. Januar 2021 eine «authorised person» oder «responsible person» mit Sitz im Vereinigten Königreich.
Kettenarbeitsverträge sind unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt
Kettenarbeitsverträge sind mehrere nacheinander abgeschlossene befristete Arbeitsverhältnisse. In der Schweiz sind Kettenarbeitsverträge erlaubt. Nicht erlaubt ist jedoch der Abschluss von Kettenarbeitsverträgen, wenn es keinen Grund gibt, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis abzuschliessen und der Arbeitgeber so den Kündigungsschutz umgehen will.